EULA - Terms of Use (Banking Experience VR/AR)

Endbenutzer - Lizenzvertrag (EULA) der ImmBlend GmbH

Stand: 01.02.2022


§ 1 Geltungsbereich des EULA

  1. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (nachfolgend „EULA“ – End User License Agreement) gilt für sämtliche, auch zukünftige, Verträge zwischen der ImmBlend GmbH (nachfolgend „ImmBlend“ oder „Lizenzgeber“) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend auch „Lizenznehmer“), insbesondere Unternehmern und Kreditinstituten, und regelt die Nutzung und Überlassung/Lizenzierung einer bankspezifischen Software zur Beratung des Endkunden, anwendbar für Virtual Reality.
  2. ImmBlend überlässt/lizensiert die gegenständliche Software ausschließlich auf Grundlage der Bedingungen dieses EULA und der Datenschutzrichtlinie, die gem. § 6 fester Bestandteil dieses EULA ist. Mit der Installation und Nutzung der Software erklärt sich der Kunde einverstanden und akzeptiert (1.) diesen EULA und (2.) die Datenschutzrichtlinie und erkennt diese jeweils als verbindlich an. Ist der Kunde mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden, hat er die Installation der Software zu unterlassen.
  3. Entgegenstehende oder von diesem EULA abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn ImmBlend vorher ausdrücklich, schriftlich der Geltung zugestimmt hat. Inhalt und Umfang sowie die Rahmenbedingungen der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Bedingungswerk dieses EULA. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, gelten vorrangig vor diesen Geschäftsbedingungen, sofern sie mindestens in Textform vereinbart wurden. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung an den Kunden maßgebend.

§ 2 Definitionen und Nutzungszweck

  1. Der Lizenznehmer beabsichtigt seinem Endkunden gegenüber bankspezifische Beratungsleistungen mittels Virtual Reality-Software anzubieten. Zu diesem Zweck sollen dem Lizenznehmer Nutzungsrechte gem. § 4 für die unbefristete Überlassung der Software eingeräumt werden.
  2. „Software“ oder „Produkt“ ist die von ImmBlend programmierte und angebotene Softwareanwendung bzw. Applikation (App), die es dem Lizenznehmer ermöglicht, seinen Endkunden spezifisch mittels Virtual-Reality zu beraten. Die Software kann heruntergeladen werden, unabhängig davon, ob ein Vertrag über die Nutzung geschlossen wird. Um die volle Funktionalität der Software zu erhalten, ist jedoch ein Freischaltcode bzw. Lizenzschlüssel notwendig, den ImmBlend dem Lizenznehmer bei Vertragsschluss erteilt. Das Softwareprodukt umfasst die Anwendung bzw. Applikation einschließlich ihrer jeweiligen Upgrades, Patches und Updates und der damit verbundenen Dienstleistungen.
  3. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen sowie Kundeninformationen, Know-How, bankspezifische Informationen und Beratungsinhalte.

§ 3 Gegenstand der Vereinbarung

  1. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und Funktionsbedingungen der Software bekannt. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden daher für einen unbegrenzten Zeitraum den Gebrauch der Software und überlässt dem Lizenznehmer das Produkt hierzu in der jeweils aktuellsten Version.
  2. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung dieser Software.
  3. Falls erforderlich erteilt der Lizenzgeber dem Kunden auf Anfrage und gegen Entgelt notwendige Unterlizenzen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich von seinem Endkunden die Zustimmung zur Nutzung des Virtual-Reality Beratungsangebots sowie zur Datenschutzrichtlinie des Lizenzgebers einzuholen.

§ 4 Einräumung von Rechten

  1. Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Lizenzgebühren gem. § 7 für die Nutzung das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags befristete, persönliche, nicht übertragbare und nur auf Anfrage unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software in dem gem. § 3 eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts besitzt der Kunde kein Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Nutzung durch Angestellte des Lizenznehmers bei der Beratung eines Endkunden und beinhaltet die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Verwenden der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem gem. § 2 Abs.1 festgelegten Nutzungszweck.
  2. Titel, Eigentum und alle Rechte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte) an der Software verbleiben bei ImmBlend. Mit Ausnahme der in diesen Bedingungen ausdrücklich gewährten Rechte werden keine weiteren Rechte gewährt, weder ausdrücklich noch stillschweigend.
  3. Der Lizenznehmer ist berechtigt eine Sicherungskopie zu erstellen. Er hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden. Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
  4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen oder zu vermieten, zu modifizieren oder ohne vorherigen Zustimmung unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ist ferner verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software, sofern vorhanden, an einem geschützten Ort zu verwahren.
  5. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

§ 5 Nutzung der Software als White-Label-Software

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird die Software vom Lizenzgeber zunächst als White-Label-Produkt zur Verfügung gestellt. Zum Zweck der personalisierten Darstellung wird in die White-Label-Software das vom Lizenznehmer gewünschte Layout eingebunden.
  2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Layout, einschließlich sämtlicher Grafiken, Video, Fotos oder ähnliches, dem Lizenzgeber rechtzeitig in der erforderlichen Art und Weise zur Verfügung zu stellen sowie dem Lizenzgeber die, für die Einbindung in die Software, benötigten Nutzungsrechte zu erteilen.
  3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, das Layout, mängelfrei, insbesondere frei von Rechten Dritter, bereitzustellen. Der Lizenzgeber bestätigt durch Bereitstellung des Layouts, dass er über die entsprechenden Rechte hinsichtlich Nutzung und weiterer Verwendung durch den Lizenzgeber, insbesondere für die Einbindung in die Software, verfügt.
  4. Der Lizenzgeber wird das bereitgestellte Layout ausschließlich für die Einbindung in die Software nutzen.

§ 6 Persönliche Informationen und Datenschutz

Der Umgang des Lizenzgebers mit personenbezogenen Daten, die über die Software erfasst werden, unterliegt der Datenschutzrichtlinie von ImmBlend. Die Datenschutzrichtlinie ist fester Bestandteil dieses EULA.


§ 7 Lizenzgebühr, Fälligkeit, Verzug

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird das Entgelt für die Nutzung der Software in monatlichen Beträgen, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, abgerechnet. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Lizenzgebühr anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
  2. Die Lizenzgebühr wird für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat wird die Gebühr mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.
  3. Die Verzugszinsen betragen sieben Prozent (7%) über dem jeweiligen Basiszinssatz.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals in Textform gekündigt werden.
  2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte dadurch verletzt, dass er die Software über das vereinbarte Maß nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt.
  3. Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche gegebenenfalls installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber etwaige Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich herauszugeben oder diese unwiderruflich zu vernichten.

§ 9 Instandhaltung

  1. Der Lizenzgeber gewährt die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel der Software in angemessener Zeit beseitigen.
  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
  3. ImmBlend übernimmt keine Garantie dafür, dass die in der Software enthaltenen Funktionen den Anforderungen bzw. Bedürfnissen des Kunden entsprechen.

§ 10 Haftung

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie im Umfang einer von ihm gegebenenfalls übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalspflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
  3. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers ist ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der vorstehenden Abs.1 und 2 vorliegen.
  4. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

§ 11 Freistellung

Der Lizenznehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung der Bedingungen dieses EULA durch den Lizenznehmer, dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter oder Organe oder mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, entstehen.


§ 12 Vertraulichkeit

  1. Lizenzgeber und Lizenznehmer verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags für einen unbegrenzten Zeitraum fort.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
    • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördlich Anordnungen verletzt werden;
    • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder eine Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner über die Offenlegungspflicht vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Vertragspartner werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Vertragspartner nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 13 Änderungen dieses EULA oder der Software

  1. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, jederzeit nach seinem Ermessen einzelne Bestimmungen dieses EULA, z.B. aus Gründen der Sicherheit, geltendem Recht, Praktikabilität oder anderen Gründen, zu revidieren, aktualisieren, ergänzen, löschen oder in sonstiger Weise zu abzuändern. Sämtliche Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden durch die Software oder in Textform mitgeteilt. Falls die künftige Änderung dazu führt, dass der Lizenznehmer die neuen Bedingungen nicht akzeptieren kann oder will, kann der Lizenznehmer innerhalb von vier Wochen widersprechen. Der Widerspruch des Kunden hat die Kündigung des zugrundeliegenden Vertrags gem. § 8 Abs. 1 dieses EULA zur Folge. Bis zum Beendigungszeitpunkt des Vertrags gilt die letzte Fassung des EULA fort. Die Weiterbenutzung der Software nach Änderung dieses EULA stellt ein vollumfängliches Einverständnis des Kunden dar.
  2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, das Produkt jederzeit und nach seinem Ermessen zu ändern, insbesondere aus technischen Gründen wie Updates, Wartungsvorgänge sowie Resets zur Optimierung des Produkts. Der Kunde erteilt sein Einverständnis, dass die Software diese Änderungen automatisch installieren bzw. herunterladen kann.

§ 14 Sonstiges

  1. Eine Übertragung von Rechten aus oder im Zusammenhang mit diesem EULA durch den Lizenznehmer auf Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.
  2. Die Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags oder dieses EULA bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
  4. Auf den Vertrag und EULA ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
  5. Die Vertragspartner sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  6. Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenznehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder des EULA unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Ziel des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.